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Ein paar Tropfen auf den heißen Stein


Es ist nicht viel, aber es ist wirksam: Zum 1. Januar 2021 sind für gemeinnützige Vereine einige Erleichterungen in Kraft getreten. So hat der Gesetzgeber den Übungsleiter-Freibetrag erhöht. Auch der Ehrenamtsfreibetrag steigt. Interessant für viele Vereine ist auch die Veränderung bei der Besteuerungsgrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Detailliert geregelt sind diese Neuerungen im Gesetzesbeschluss des deutschen Bundestages vom 17.12.20 in der Drucksache 746/20.


Die Auswirkungen der Covid-Politik treffen aktuell auch die deutschen Vereine. Hier ist besonders die Aufhebung der zeitnahen Mittelverwendung interessant. Hatte doch gerade diese Regelung bislang dazu geführt, dass eingetragene gemeinnützige Vereine keine oder kaum Rücklagen bilden konnten - was ihnen zur Zeit, angesichts fehlender Einnahmen, massive Probleme bereitet.


Die Veränderungen im Einzelnen:


Mehr (Frei-)Geld für TrainerInnen: Bislang konnten 2400,- EUR als sogenannter Übungsleiterfreibetrag von Trainern und Übungsleitern steuerlich frei gestellt werden. Mit dem Beschluss vom 17.12. wird dieser Betrag mit Wirkung zum 1.1.21 auf 3000,- EUR erhöht. Konkret heißt das:: Wer vorher seinen Trainern 200,- EUR im Monat als Übungsleiterhonorar überwiesen hat, kann diesen Betrag nun ohne steuerliche Nachteile für den Trainer auf 250,- EUR erhöhen.


Höhere Ehrenamtspauschale: Ehrenamtlich tätige Menschen duften seit 2013 im Jahr 720,- EUR als Ehrenamtspauschale annehmen, ohne dafür Steuern oder Sozialabgaben zahlen zu müssen. Dieser Betrag wurde nun auf 840,- EUR im Jahr erhöht.


Kleinspenden: Bislang konnten Spenden an einen gemeinnützigen Verein bis 200,- EUR ohne eine Spendenbescheinigung vom Verein entgegengenommen werden. Dieser Betrag ist nun auf 300,- EUR erhöht worden - was konkret bedeutet, dass ein einfacher Einzahlungsbeleg oder ein Buchungsbeleg einer Bank für Beträge bis 300,- EUR ausreicht.


Zeitnahe Mittelverwendung: Gemeinnützige Vereine duften bislang finanzielle Mittel nicht auf der Bank „lagern“. Mittel müssen „zeitnah“ ausgegeben werden. Konkret bedeutete das, dass innerhalb von zwei Jahren Mittel, die der Verein erhalten hat, für seine satzungsgemäßen Zwecke ausgegeben werden müssen. Neu ist nun: Diese Frist gilt nicht mehr für Vereine, die weniger als 45.000,- EUR Einnahmen - wohlgemerkt alle Einnahmen, also Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, ideeller Bereich und Vermögensverwaltung - im Jahr verbuchen.


Besteuerungsgrenzen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: Vereine, die im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bislang mehr als 35.000,- EUR an Bruttoeinnahmen erwirtschafteten, mussten die Gewinne hieraus körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig ausweisen. Diese Grenze ist nun auf 45.000,- EUR angehoben worden.


Foto: martaposemuckel auf Pixabay


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